Arbeitsrecht und Karneval

Auf der Arbeit gibt es keine Narrenfreiheit. Darauf weist der Unternehmerverband hin. So gilt schon Hintergrundmusik nur als zulässig, wenn sie die Erledigung der beruflichen Pflichten nicht beeinträchtigt. Auch Verkleidungen und Schminke am Arbeitsplatz können ein Problem sein, wenn dadurch das Tragen von Schutzkleidung behindert wird. Rosenmontag ist auch kein gesetzlicher Feiertag. Allerdings gibt es die so genannte betriebliche Übung: Wenn Arbeitgeber über mindestens drei Jahre vorbehaltlos und ohne Einschränkung am Rosenmontag einen freien Tag unter Fortzahlung der Vergütung gewähren, hat der Arbeitnehmer an diesem Tag auch künftig einen Anspruch auf Freistellung.