


KFZ-Versicherung
Allgemeine Informationen
Was ist versichert?
Bei einer Haftpflicht-Versicherung sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal bis 100 Mio. € versichert. Personenschäden sind i.d.R. auf 8 Mio. € pro geschädigter Person begrenzt. Im Fall einer Teil- und Vollkaskoversicherung wird der Zeitwert des Fahrzeuges erstattet.
Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst Versicherungsschutz für Schäden, die Sie Dritten zufügen.
- Personenschäden(Heilungskosten bei Personenschäden / Renten bei Invalidität)
- Sachschäden(Reparaturen an anderen Kfz/Objekten)
- Vermögensschäden
- immaterielle Schäden
Teilkaskoversicherung
In der Teilkaskoversicherung sind Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug versichert
- Diebstahl
- Sturm, Hagel, Überschwemmung
- Brand, Explosion
- Glasbruch
- Haarwildschäden
- Marderbiss(ohne Folgeschäden)
- Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss(Schmorschäden)
Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung beinhaltet die Teilkaskoversicherung und zudem noch folgende Punkte:
- Vandalismus(mutwillige Beschädigung durch Fremde)
- Unfallschäden(auch selbstverschuldete)
Einige der genannten Punkte werden bereits von vielen Versicherern besser versichert, z.B. sind auch Folgeschäden, die auf einen Marder- oder Tierbiss zurückzuführen sind, bis zu einer gewissen Summe mitversichert. Oftmals wird auch der Begriff „Haarwildschaden“ auf Tierschäden aller Art ausgeweitet.
Leistungserweiterungen
Schutzbrief
Kostenlose Hilfe durch den Versicherer im Falle einer Panne, eines Unfalls oder eines Diebstahls des versicherten Fahrzeuges. Dies können sein: Pannendienst, Abschleppen, Übernachtung. Der Autoschutzbrief ist ein eigenständiger Bestandteil des Kfz-Versicherungsvertrages, deshalb haben seine Leistungen auch keinen Einfluss auf die Schadenfreiheitsklasse. Je nach Umfang des Schutzbriefes (abhängig vom Versicherer) beinhaltet er auch den Anspruch auf personenbezogene Leistungen, die mitunter auch bei Flug- oder Bahnreisen gelten.
Schutz bei grober Fahrlässigkeit
Eine kleine Unachtsamkeit, wenn Sie zum Beispiel durch das Wechseln einer CD abgelenkt sind, kann schwere Folgen haben. Nicht alle Versicherer gewähren für diesen Fall vollen Versicherungsschutz, sondern verweisen auf grobe Fahrlässigkeit. Verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wird im vollen vertraglich geregelten Umfang geleistet. Die Haftpflichtversicherung leistet i. d. R. immer – ausgenommen natürlich das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen.
Fahrerschutz
Im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls sind Personenschäden des Fahrers nicht versichert. Die Fahrer-Unfallversicherung schließt diese Versicherungslücke. Der „Nachteil“ ist allerdings, dass diese Unfallversicherung ausschließlich bei Unfällen mit dem versicherten Fahrzeug greift, Freizeit- und Arbeitsunfälle sind nicht mitversichert. Somit kann eine solche Fahrer-Unfallversicherung vom Leistungsumfang her eine von der Kfz-Versicherung losgelöste private Unfallversicherung nicht ersetzen sondern eher ergänzen. Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder funktionelle Invaliditätsversicherung bietet umfangreicheren Schutz, da nicht nur Unfallfolgen versichert sind, sondern auch Krankheiten und andere Ursachen.
Rabattschutz
I. d. R. können sich Kunden ab SF-Klasse 4 mit dem Rabattschutz vor einer Rückstufung ihrer SF-Klasse nach einem regulierten Schadensfall absichern.
Je nach Anbieter und gewähltem Tarifmodell sind bis zu drei Schäden pro Jahr rückstufungsfrei. Im Folgejahr nach dem Schaden wird jedoch auch die Besserstufung der Schadenfreiheitsklasse nicht durchgeführt. Der Rabattschutz sichert günstige Prämien in der Kfz-Versicherung. Viele Versicherer bieten den Rabattschutz zur Kfz-Versicherung als eine zusätzliche Tarifoption an, die gegen einen erhöhten Beitrag abgeschlossen werden kann. Der Rabattschutz lässt sich sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Kfz-Vollkaskoversicherung vereinbaren. In der Teilkaskoversicherung ist ein Rabattschutz nicht erforderlich, da dort nach einem Schadensfall nicht zurückgestuft wird.
Verursacht ein Kunde, der einen Rabattschutz in seiner Kfz-Versicherung vereinbart hat, einen Haftpflicht- oder Vollkaskoschaden, erfolgt keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse. Der Kunde wird von der Versicherung so behandelt, als hätte es gar keinen Schadensfall gegeben. Bei einigen Versicherungen gilt das sogar für mehrere Schäden pro Jahr.
Wer hat Anspruch auf eine Kfz-Versicherung mit Rabattschutz?
Ausgeschlossen bleiben in der Regel Verträge, bei denen junge Fahrer (meist unter 23 Jahre alt) Versicherungsnehmer sind oder das Fahrzeug fahren. Der Rabattschutz kann dafür bei fast keinem Versicherer eingeschlossen werden. Meist muss auch die Schadenfreiheitsklasse 4 oder sogar 6 bereits erreicht sein.
Böse Überraschung beim Versichererwechsel
Wurde der Rabattschutz in der Kfz-Versicherung schon einmal in Anspruch genommen, müssen Sie beim Wechsel der Versicherung aufpassen. Während die bisherige Gesellschaft den Schadenfreiheitsrabatt ohne Berücksichtigung des Schadens weitergeführt hat, wird an den Nachversicherer der Schadenfreiheitsrabatt bestätigt, den Sie ohne Rabattschutz erfahren hätten. Wer nach einem Schadensfall also seinen Versicherer wechselt, wird normal zurückgestuft und erhält einen schlechteren Schadenfreiheitsrabatt. Dadurch erhöht sich der zu zahlenden Beitrag.
Der Rabattschutz ist eine interessante zusätzliche Option für die Kfz-Versicherung, die die Versicherer nach Schadensfällen auch zur Kundenbindung einsetzen. Während die Prämie beim aktuellen Anbieter günstig bleibt, werden andere Versicherer deutlich höhere Prämien anbieten, da der Schaden berücksichtigt werden muss.
GAP-Deckung
Neuwertwertentschädigung
Wenn ein Fahrzeug gestohlen wird oder einen Totalschaden hat, ersetzt die Versicherung normalerweise nur den Zeitwert und nicht den kompletten Neupreis. Wenn Sie diesen Baustein mit abgeschlossen haben und auch Erstbesitzer des Fahrzeugs sind, wird Ihnen, je nach
Versicherungsgesellschaft und Tarif, die Neuwerterstattung für einen bestimmten Zeitraum (i. d. R. von mind. 12 bis zu 24 Monaten) ab dem Tag der Erstzulassung gewährt. Da Neufahrzeuge gerade im ersten Jahr einen erheblichen Wertverlust haben, gibt ein solcher Tarif so die Sicherheit, beim Ersatzfahrzeug keine Einbußen zu haben.
Ist eine Neuwertentschädigung vereinbart, erhöht sich die Leistungsgrenze auf den Neupreis des Fahrzeugs, also auf den aufzuwendenden Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der versicherten Ausführung oder, falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird, eines gleichwertigen Typs in gleicher Ausführung.
Kaufwertentschädigung
Dieser Baustein garantiert, dass auch bei einem Gebrauchtfahrzeug bei Totalschaden oder Verlust innerhalb eines festgeschriebenen Zeitraums nach dem Erwerb (i. d. R. 6 bis 18 Monate), nicht nur der Wert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Schaden, sondern der aktuelle Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs im identischen Zustand wie bei Anschaffung erstattet wird. Erstattet wird der durch einen Sachverständigen rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Zulassung, wobei der Zustand des Fahrzeugs unmittelbar vor Eintritt des Schadens zugrunde gelegt wird.
Freie Werkstattwahl
Erweiterung der Elementarschäden, z.B. auf Dachlawinen
Dies ist ein Deckungsbestandteil in der Teilkaskoversicherung. Er umfasst die Mitversicherung von Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen (von Berghängen), eines Erdrutsches oder (tarifabhängig) auch von Dachlawinen. Diese Leistung fällt unter die Teilkaskoversicherung (keine SF-Rückstufung) und wird nicht von allen Versicherungsgesellschaften angeboten.
Folgeschäden Tierbiss-/Marderbissschäden
Ein durchtrennter Kühlmittelschlauch kann zur Überhitzung des Motors führen. Im Extremfall muss danach der Motor ausgetauscht werden.
Mit Einbau sind da schnell vier- oder gar fünfstellige Summen erreicht. Wenn sich ein Zusammenhang zwischen dem Tierbiss und dem Motorschaden eindeutig nachweisen lässt, leistet die Versicherung, sofern Tierbissfolgeschäden versichert sind. Die einfache Klausel für Tierbiss/Marderbissschäden wäre nicht ausreichend.
Erweiterte Wildschadenklausel
In der Teilkaskoversicherung ist die Deckung für Schäden durch Zusammenstoß des versicherten Fahrzeuges mit Tieren nach dem Bundesjagdgesetz (Reh, Wildschwein, Fuchs, Hase etc.) bei allen Versicherern enthalten. Mit der Erweiterung der Wildschadenklausel wird die Liste der Tiere über den Standard hinaus erweitert, z. B. auf Tiere aller Art (u. a. frei laufende Weidetiere, große Wildvögel, Hunde usw.).
Eigenschadendeckung
Hierbei geht es um die Regulierung von Schäden nach der Kollision eigener Fahrzeuge außerhalb des eigenen Grundstücks über die Haftpflichtversicherung. Je nach Versicherer und Tarif wird auch für Schäden geleistet, welche sich auf dem eigenen Grundstück oder an eigenen Gebäuden ereignen.
Versicherungssummen und gesetzliche Mindestdeckungssummen
Laut dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) §4 Absatz 1-2 schreibt der Gesetzgeber die folgenden Mindestversicherungssummen bei Kraftfahrzeugen vor:
- für Personenschäden 7,5 Mio. Euro
- für Sachschäden 1,12 Mio. Euro
- für reine Vermögensschäden 50.000 Euro
Sofern nicht explizit eine höhere Versicherungssumme in der Police vereinbart ist, entspricht die Mindestdeckung dem Höchstbetrag, den ein Versicherungsunternehmen in einem Schadenfall zu zahlen verpflichtet ist. Es gibt aber auch Versicherer und Tarife, welche Versicherungssummen von bis zu 100 Mio. Euro anbieten.
Zu beachten:
Für den Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen (Halter, Eigentümer, Fahrer …) als Fahrer des Fahrzeugs besteht KEIN Versicherungsschutz über die Kfz-Haftpflichtversicherung des verunfallten Fahrzeugs! Sofern also bei einem selbstverschuldeten Unfall gesundheitliche Störungen als Unfallfolgen (Invalidität etc.) beim Fahrer auftreten, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der Haftpflichtversicherung des versicherten Fahrzeugs. Um diese Risiken abzudecken, empfehlen wir eine Fahrerunfallversicherung, eine private Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, funktionelle Invaliditätsabsicherung oder ähnliches als separaten Versicherungsschutz.
Der Schadenfreiheitsrabatt
Jeder Versicherer kalkuliert für entsprechende Fahrzeuge in Abhängigkeit von vielen Faktoren wie z.B. Typ- und Regionalklasse, Fahrleistung, Fahrer, u.v.m. eine 100%-Prämie.
Diese wird mit dem persönlichen Schadenfreiheitsrabatt zum individuell zu zahlenden Beitrag für den Kunden.
Die Schadenfreiheitsklasse bestimmt mit, wie hoch der Beitrag zur Kfz-Vollkaskoversicherung oder zur Kfz-Haftpflichtversicherung ausfällt (die Teilkaskoversicherung ist von dieser Regelung nicht betroffen). Wer schon lange unfallfrei fährt, hat eine hohe Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Nach einem über die Kfz-Haftpflicht oder die Kfz-Vollkasko regulierten Schaden wird Ihre SF-Klasse anhand der vom Versicherer festgelegten Tabelle rückgestuft.
Nach einem Jahr ohne einen von der Versicherung regulierten Schaden in der Kfz-Haftpflicht und in der Kfz-Vollkasko werden Sie zur nächsten Hauptfälligkeit in die nächst höhere SF-Klasse eingestuft. Sie kommen z. B. von der SF 10 in die SF 11. Voraussetzung für die Besserstufung ist neben einem schadenfreien Verlauf auch, dass der Vertrag für mindestens 6 Monate im Jahr bestand. Diese 6 Monate können auch über das Jahr verteilt werden z. B. für ein Winterauto von Januar bis März und dann wieder von Oktober bis Dezember. Auch bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen müssen die 6 Monate während eines Jahres eingehalten werden.
Schadenrückkauf
Nicht immer lohnt es sich, jeden entstandenen Schaden vom Versicherer regulieren zu lassen, denn ein kleiner Schaden kann sich lange Zeit beitragsbelastend auswirken. Wenn der Versicherer einen gegnerischen Kfz-Haftpflicht-Anspruch reguliert, ist oft erst nach Abschluss der Regulierung die Höhe der Ersatzleistung bekannt. Um Ihnen die Möglichkeit der Selbstregulierung zu geben, ist der Versicherer verpflichtet, Sie bei Schadenersatzleistungen unter einer bestimmten Grenze (z. B. 500 Euro) darüber zu informieren, dass die Möglichkeit des Schadenrückkaufs besteht. Nach dieser Mitteilung haben Sie i. d. R. sechs Monate Zeit, den bereits regulierten Schaden zurückzukaufen, um eine SF-Rückstufung im Folgejahr zu vermeiden.
SFR-Übertragung auf eine andere Person
Der SFR ist personenbezogen auf den Versicherungsnehmer. Nun kann es vorkommen, dass der SFR einer Person nicht mehr benötigt wird oder er diesen gerne weitergeben möchte. Dies ist meistens unter einer der folgenden Voraussetzungen problemlos möglich:
- der Versicherungsnehmer und der Dritte leben/lebten in häuslicher Gemeinschaft
- der Versicherungsnehmer und der Dritter sind Verwandte erstes Grades
wenn der neue Versicherungsnehmer bestätigt, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug des Dritten während dieser Zeit auch regelmäßig genutzt hat.
Zudem ist die Übertragungshöhe des SFR auf den SFR begrenzt, den der Dritte in dieser Zeit tatsächlich hätte erfahren können. So kann ein 22-jähriger (Führerschein mit 18 Jahren) keine SFR in Höhe von SF30 vom Vater übernehmen. Dieser wird dann auf die tatsächlich möglichen SFR reduziert – SF4.
Eine SFR-Übertragung ist auch im Todesfall eines Dritten möglich.
SFR-Tausch
Der SFR kann auch innerhalb des eigenen „Fuhrparks“ von einem Fahrzeug auf das andere getauscht werden. Dies kann vor allem dann Sinn machen, wenn unterschiedliche SFR-Höhen bestehen und die Fahrzeuge in der 100%-Prämie unterschiedliche Prämien haben.
Kaskoversicherung
Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden, die durch die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des eigenen Fahrzeugs entstehen. Mitversichert sind auch bestimmte Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut sind, wie z.B. eine Soundanlage oder ein Navi. Mit dem Fahrzeug beförderte Gegenstände sind in der Kaskoversicherung nicht eingeschlossen. Solche Schäden können über die Hausratversicherung (abhängig vom Tarif) oder eine Transportversicherung abgesichert werden.
Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko)
Hierüber kann eine Grunddeckung erfolgen und es besteht Absicherung bei:
- Schäden durch Brand oder Explosion
- Schäden durch Entwendung, Diebstahl, Raub, Unterschlagung und unerlaubten
- ebrauch durch fremde Personen
- Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung
- Schäden durch (Dach-)Lawinen
- Schäden durch Zusammenstoß mit (Wild-)Tieren
- Schäden durch Tierbiss und Folgeschäden daraus
- Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
- Glasbruchschäden
In der Regel wird bei der Teilkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung von 150 Euro oder 300 Euro je Schadensfall vereinbart. Die Höhe der Selbstbeteiligung hat direkte Auswirkung auf den Beitrag.
Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)
Die Vollkaskoversicherung rundet den Schutz für ein Fahrzeug ab. Zunächst einmal beinhaltet die Vollkasko die Leistungen der Teilkasko.
Darüber hinaus aber auch:
- Schäden am eigenen Fahrzeug bei Unfall
- mut- und böswillige Beschädigung durch fremde Personen (Vandalismus)
Nicht versichert sind Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen sowie Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden. Auch bei der Vollkaskoversicherung kann eine Selbstbeteiligung vereinbart werden, welche üblicherweise 300 Euro oder 500 Euro je Schadensfall beträgt. Auch hier hat die Höhe der Selbstbeteiligung Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags.
Typklassen
Für jedes der etwa 15.000 Automodelle in Deutschland gibt es eine Typklasse für die Haftpflicht-, die Teil- und die Vollkaskoversicherung.
Diese spiegeln u. a. den Schadenverlauf der Fahrzeugtypen in den vergangenen drei Jahren wider und werden jährlich durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft und neu festgelegt. Auch die Kosten für eine etwaige Reparatur und Ersatzteilpreise haben Einfluss auf die Einstufung eines Fahrzeugs. Die Typklassen sind für die einzelnen Versicherungsarten unterschiedlich. Es ist also nicht so, dass ein großes Auto automatisch in eine höhere Typklasse eingestuft wird. Häufig sind auch die typischen „Anfängerautos“ eher hoch eingestuft. Die Höhe der Typklasse beeinflusst die zu zahlende Prämie erheblich. Je nach der Entwicklung der Schäden für ein bestimmtes Fahrzeug kann die Typklasse mit den Jahren steigen oder fallen.
Regionalklassen
Auch der Zulassungsort beeinflusst den Versicherungsbeitrag. In den sog. Regionalklassen zeigt sich der Schadenverlauf der letzten fünf Jahre in den einzelnen deutschen Zulassungsbezirken. Sie werden jährlich durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft und marktweit neu festgelegt. Die Regionalstatistik für die Kaskoversicherung berücksichtigt auch örtliche Besonderheiten wie Hochwasser, Hagel oder Diebstahlhäufigkeit.
Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
Wenn für das Fahrzeug eine internationale Versicherungskarte vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Bei Fahrten ins Ausland sollte deshalb immer die Grüne Karte als Versicherungsbestätigung mitgeführt werden.
Typschlüsselnummer
Hersteller- undDie Herstellerschlüsselnummer (kurz HSN) ist ein vierstelliger numerischer Code. Diese identifiziert den Hersteller eines Fahrzeuges. So steht die HSN 0005 für BMW. Einigen Fahrzeugherstellern sind mehrere HSN zugeordnet.
Die Typschlüsselnummer (TSN), ein alphanumerischer Code, identifiziert analog dazu den Typ des Fahrzeuges. Im Zusammenspiel von HSN und TSN lässt sich ein Fahrzeugtyp eindeutig identifizieren.
Saison- und Kurzzeitkennzeichen
Für Fahrzeuge, die nur zu bestimmten Zeiten gefahren werden, kann ein Saisonkennzeichen sinnvoll sein. Das Fahrzeug ist dauerhaft zugelassen. Es besteht allerdings eine festgelegte Ruhephase, für die Zeit, in der es nicht versichert ist. Für die Ruhephase muss kein Versicherungsbeitrag und keine Kfz-Steuer bezahlt werden. Üblicherweise nutzen vor allem Eigentümer von Fahrzeugen Saisonkennzeichen, die z.B. nur im Sommer gefahren werden, wie Motorräder oder Cabriolets.
Da das Saisonkennzeichen nur für ein Fahrzeug gilt, benötigt das zweite Fahrzeug, wenn vorhanden, ein eigenes Kennzeichen. Der Saisonzeitraum ist in den Kennzeichenschildern eingeprägt.
Kurzzeitkennzeichen hingegen werden vor allem bei Probe-, Prüfungs- und Überführungszwecken verwendet. Dafür erhält man ein entsprechendes Kennzeichen, auf dem das Ablaufdatum am Rand vermerkt ist. Kurzeitkennzeichen haben eine Nutzungsdauer von maximal 5 Tagen und werden am Wohnort des Antragsstellers von der Zulassungsstelle ausgegeben.
Zulassung – was wird benötigt?
Mittlerweile gibt es viele Anlässe, warum man die Zulassungsstelle aufsuchen muss: ob es die Neuzulassung eines Fahrzeuges ist, die Abmeldung oder die Ummeldung aufgrund eine Umzuges. Immer wieder steht man dann vor der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind.
Es folgt eine kleine Hilfestellung für verschiedene Anlässe:
Diese Unterlagen werden immer benötigt:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Firmen: zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
Bei Erledigung durch einen Dritten:
- Vollmacht
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Vollmachtgebers
Anmeldung Neufahrzeug:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Einzugsermächtigung Girokonto für die Kfz-Steuer
Wiederanmeldung auf gleichen Namen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Kennzeichen
- Einzugsermächtigung Girokonto für die Kfz-Steuer
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung (TÜV inkl. HU)
Für eine Außerbetriebsetzung (Abmeldung, Verschrottung):
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Kennzeichen (bei Verschrottung: Verwertungsnachweis)
Umzug im Landkreis oder Eheschließung/Namensänderung:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Ausweis, Heiratsurkunde oder neuer Ausweis
Umzug in einen neuen Zulassungsbezirk:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Einzugsermächtigung Girokonto für die Kfz-Steuer
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung (TÜV inkl. HU)
Kauf eines Kfz innerhalb des Zulassungsbezirks:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Kfz-Schilder
- Einzugsermächtigung Girokonto für die Kfz-Steuer
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung (TÜV inkl. HU)
Kauf eines Kfz mit auswärtigem Kennzeichen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Kfz-Schilder (nicht notwendig, wenn stillgelegt)
- Einzugsermächtigung Girokonto für die Kfz-Steuer
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung (TÜV inkl. HU)
Eintragung technischer Änderungen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
- Gutachten bzw. Abnahme vom TÜV
Schadenbeispiele
Herr R. kam bei Glatteis mit seinem Pkw ins Schleudern. Unglücklicherweise hat er dabei einen anderen Pkw gerammt, wodurch die Türen der Beifahrerseite stark verbeult wurden. Diese mussten ausgetauscht und neu lackiert werden. Der Schaden am Fahrzeug des Geschädigten wurde auf ca. 8.000 € geschätzt. Die Regulierung hat die Kfz-Haftpflichtversicherung von Herrn R. übernommen. Für die Reparatur seines eigenen Fahrzeuges musste er 2.500 € aus eigener Tasche zahlen, da er keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte.
Herr T. fuhr mit seinem Fahrzeug durch eine Baustelle. Ein vorausfahrendes Fahrzeug schleuderte ihm einen Stein auf die Windschutzscheibe und verursachte einen Sprung. Die Scheibe springt. Der Schaden wird auf ca. 450 € geschätzt. Auch dieser Schaden wäre durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt.
Was tun im Schadenfall?
Diese Punkte sind wichtig für eine zügige und reibungslose Schadenregulierung. Bei Nichtbeachtung kann es den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen.
- Bei Personenschäden, Fahrerflucht, Verdacht auf Alkohol-/Drogenkonsum oder unklarer Schuldfrage, informieren Sie als Geschädigter bitte immer die Polizei
- Fertigen Sie eine Skizze von der Unfallstelle und einen kurzen Bericht des Unfallhergangs an
- Lassen Sie sich vom Unfallverursacher folgende Daten nennen:
- Kennzeichen
- Fahrzeugtyp
- Name des Fahrers (Identifikation über Führerschein oder Personalausweis)
- Name des Halters
- Anschrift und Telefonnummern von Fahrer und Halter
- Kfz-Versicherer mit Versicherungsscheinnummer
- Lassen Sie zunächst einen Kostenvoranschlag anfertigen und reichen Sie diesen beim Versicherer ein
- Sofern der Schaden erkennbar über der Bagatellgrenze von ca. 700 Euro liegt, können Sie in der Regel einen Gutachter beauftragen. Wir empfehlen hier jedoch grundsätzlich eine Abstimmung mit dem Versicherer
- Treffen Sie geeignete Maßnahmen, um die Schadenhöhe zu mindern und Folgeschäden auszuschließen
- Füllen Sie die Fragebögen des Versicherers gewissenhaft und vollständig aus. Sofern Sie Fragen nicht beantworten können, vermerken Sie dies bitte
- Fotografieren Sie die beschädigten Gegenstände
- Bewahren Sie die beschädigten Gegenstände auf, bis der Versicherer den Schaden abschließend reguliert hat
Angebot
Aufgrund zahlreicher Sonderkonditionen, die wir mit unseren Vertragspartnern für unsere Kunden aushandeln konnten, bieten wir Ihnen eine Angebotsanforderung an. Zudem sind auch risikospezifische, individuelle Betrachtungen erforderlich.
Ausschließlich Sie entscheiden, ob bzw. auf welchem Wege wir Sie zum abgegebenen Angebot kontaktieren dürfen.
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