Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht. Entsprechend urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Nach Auffassung der Richter (LSG) ist es nicht der Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, Verletzungen abzusichern, die sich nach Beendigung der Arbeit und nach Absolvierung des Heimweges ereignen. Demnach endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Durchschreiten der Haustür. Danach hilft nur noch eine private Absicherung. Wir beraten Sie gerne.