Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

Nach Sturz über Gullydeckel gibt es keinen Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Entsprechend urteilte das Amtsgericht München.

Im verhandelten Fall war ein Fußgänger über einen Gullydeckel gestürzt, der 2,5 cm in die Fahrbahn eingelassen war. Der Argumentation, dass die Gemeinde der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei, wies das Gericht ab. Geringe Höhenunterschiede im Belag eines Gehwegs hat ein Fußgänger nach ständiger Rechtsprechung hinzunehmen. Bei im Boden eingelassenen Deckeln muss ein sorgfältiger Fußgänger stets damit rechnen, dass an deren Rand Unebenheiten bestehen.

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