Wer beim Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlängern will und auf einen späteren Termin verwiesen wird, verliert nicht den Anspruch auf Krankengeld. Entsprechend urteilte das Landessozialgericht Hessen.
Im verhandelten Fall ging es um einen Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld erhielt. Aus organisatorischen Gründen der Arztpraxis wurde er auf einen späteren Termin verwiesen und konnte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht fristgerecht vorlegen.
Die gesetzliche Krankenkasse verweigerte die Zahlung von Krankengeld. Das darf sie nicht, so die Richter. Wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan habe, die ärztliche Bescheinigung zu erhalten, sei ausnahmsweise eine Bescheinigungslücke unschädlich. Ein solcher Ausnahmefall liege vor, wenn der rechtzeitig vereinbarte Termin von der Arztpraxis verschoben worden sei.
Gleiches gelte auch dann, wenn die Arztpraxis dem Versicherten nur einen späteren Termin anbiete. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Versicherte bereits am Morgen um einen Termin für den gleichen Tag nachfrage.