Wer über ein gut erkennbares Hindernis auf dem Gehweg stolpert, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Entsprechend urteilte das Oberlandesgericht Köln. Im verhandelten Fall ging es um eine Frau, die über eine 1 x 1,5 Meter große Sperrholzplatte stolperte. Das Hindernis in Form der Sperrholzplatte sei deutlich sichtbar gewesen und von der Klägerin auch erkannt worden.
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