Falschparker auf Privatparkplatz

Der Halter eines Kfz kann bei einem Verstoß gegen die Parkordnung haften, wenn er den Fahrer nicht benennt. So urteilte der Bundesgerichtshof. Im verhandelten Fall hatte eine Kfz-Halter gegen die Parkordnung des Betreibers eines privaten Parkplatzes verstoßen. Den Strafzettel muss der Halter nun zahlen, da er bestritt, das Fahrzeug selbst gefahren zu sein und den Fahrer nicht benannte. Es ging um einen bewirtschafteten Krankenhausparkplatz.