Schäden durch gemietete E-Scooter im Ausland – (k)ein Fall für Privathaftpflicht?

Während in Deutschland seit der Straßenverkehrszulassung von E-Scootern Versicherungspflicht für diese besteht, ist die Gesetzeslage in anderen Ländern nicht immer klar. Wer haftet beispielsweise für Schäden, die Sie durch einen gemieteten Elektroroller im Ausland verursacht?

Im Gegenzug zu sperrigen Fahrrädern oder E-Bikes stellen E-Scooter, das sind Tretroller mit Elektroantrieb, eine platzsparende Alternative zum umweltfreundlichen Bewältigen der „letzten Kilometer“ dar. Voraussetzung ist ein Versicherungskennzeichen (wir berichteten).

In zahlreichen europäischen Metropolen, wie beispielsweise Paris, Amsterdam oder Madrid, hat man sich hingegen an diese Straßenflitzer bereits gewöhnt. Zahlreiche Startups, wie beispielsweise Bird oder Lime, schießen in den Zentren aus dem Boden, um dort die Fortbewegung der Stadtmenschen zu revolutionieren. So finden sich in der französischen Hauptstadt seit Einführung vergangenen Sommers mittlerweile bereits rund zehn Sharing-Anbieter zum Ausleihen von E-Rollern.

Während hierzulande Elektroroller im Straßenverkehr nämlich pflichtversichert sein müssen, ist die Gesetzeslage im Ausland nicht immer transparent. Existiert das Gesetz einer Pflichtversicherung im Urlaubsland, müssen Sie im Schadenfall nichts fürchten. Leihen Sie sich (in einem Land ohne Versicherungspflicht und ohne Haftpflichtversicherung des Vermieters) aber ein derartiges Elektronikkleinstfahrzeug (so die offizielle Bezeichnung) und schädigen damit Dritte, werden Sie den entstandenen Schaden voll aus eigener Tasche begleichen müssen.

Beispiel:
Sie sind im Urlaub. Während des Strandaufenthalts bemerken Sie, dass Sie Ihr Smartphone im Hotelzimmer vergessen haben. Um die Entfernung zum Hotel rasch zurücklegen zu können, nutzen Sie das Angebot und mieten sich an der Strandpromenade einen Elektroroller. Nur wenige Meter weiter kollidieren Sie unglücklich mit einer Gehwegkante, wodurch das Fahrzeug außer Kontrolle gerät und frontal in eine Gruppe Touristen fährt. Ein älterer Herr stürzt und verletzt sich dabei schwer.

(K)ein Bestandteil der PHV

Obwohl die meisten Privathaftpflichtverträge mittlerweile weltweit greifen, findet sich zum einen in allen Policen die sogenannte Benzinklausel, zum anderen – und das wird oft vergessen – fallen oft alle Kraftfahrzeuge (ob mit Benzin- oder Elektromotor), die mit mehr als 6 km/h auf öffentlichen Plätzen und Wegen fahren, vom Deckungsschutz der PHV aus. Zu prüfen ist also im ersten Schritt, wie die Mitversicherung von Fahrzeugen in den PHV-Bedingungen deklariert ist. Wird in den Bedingungen ausschließlich folgende (oder eine ähnliche) Formulierung […] nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge […] mitversichert genannt, können Sie davon ausgehen, dass Versicherungsschutz besteht, wenn in dem entsprechenden Land keine Versicherungspflicht besteht – sofern im weiteren Bedingungstext kein Hinweis auf die o. g. Begrenzung auf Fahrzeuge über 6 km/h enthalten ist. In unseren speziellen Deckungskonzepten mit der AIG, der BSG oder der Würzburger ist dieser Punkt erfüllt. Auch Schäden am geliehenen Roller sind über unser Deckungskonzept mit der AIG mitversichert.

Fazit:

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass man sich zum einen über die Versicherungspflicht im jeweiligen Land unbedingt informieren und – falls diese nicht besteht – die Bedingungen der PHV-Police genauestens prüfen sollte.

Gerne helfen wir Ihnen dabei! Nehmen Sie am besten heute noch über unsere App oder unser Kontaktformular Kontakt mit uns auf.