Entsprechend urteilte das Arbeitsgericht Bonn.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die sich während des vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs in Quarantäne begeben musste. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor.
Das Arbeitsgericht Bonn die hat Klage abgewiesen, da die Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wurde. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.